Hallo,
eine Freundin von mir ging aufgrund Leseschwierigkeiten zum Augenarzt. Dieser verschrieb folgende Sehhilfenverordnung
\"Lesebrille
R + 0,75
L + 0,75\"
Der von ihr aufgesuchte Optiker fertigte gem. Rechnung eine Brille mit den Daten
R sph +0,75 cyl +0,00 Achse 0 Grad
L sph +0,75 cyl +0,00 Achse 0 Grad
Bereits nach 30 Minuten Tragezeit entstanden bei meiner Freundin Kopfschmerzen und es trat verschwommenes Sehen ein. Nach erster Rücksprache mit dem Optiker riet dieser noch etwas abzuwarten, ob sich eine Gewöhnung an die Brille ergibt. Als diese in den folgenden 2 Tagen nicht eintrat riet der Optiker zum Besuch eines anderen Augenarztes. Bei der dortigen Untersuchung wurde eine \"Hornhautverkrümmung\" festgestellt und eine neue Brillenverordnung mit den Daten
\"RA Sph +0,75 cyl -0,50 A 123 Grad
LA Sph + 1,00 cyl -0,25 A 45 Grad\"
erstellt. Der Optiker mußte nun eine neue Brille anfertigen und fordert die Kosten für die Erstellung des ersten Gläserpaares (169,00 €). Er riet zur Geltendmachung dieses Betrages beim ersten Augenarzt. Dieser hiermit konfrontiert lehnte kategorisch ab unter Hinweis darauf, daß man ihn ja sofort nach den Beschwerden hätte aufsuchen sollen. Unklar bleibt bei dieser Aussage, wie dies den bereits eingetretenen materiellen Schaden hätte minimieren können.
Wie soll meine Freundin nun weiter vorgehen um nicht auf den Kosten der unnützen Gläser sitzen zu bleiben?
Vielen Dank im voraus
Adel
Sie muß sich an den Arzt halten. (
Hallo Adel,
ich empfehle Dir, das">http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=55624&postdays=0&postorder=asc... durchzulesen, insbesondere ab ersten dem Beitrag vom 28.5.06. Auch hier im Forum wurde das schon mal besprochen. Der Unterschied zu Deiner Frage ist, dass ein AA das Brillenrezept gegeben hat. Du kannst auch im Forum">http://www.recht.de/phpbb/viewforum.php?f=53]Forum für Medizinrecht die Frage stellen. Dann sollte die Frage allgemein sein (Person A bestellt beim Optiker B eine Brille nach dem Rezept vom Augenarzt C ... o.ä.) und die konkrten Werte sind dann auch nicht nötig.
MfG I-user
Hallo Adel,
deine Freundin, hat sich ja nun zwei Verordnungen von verschiedenen Ärzten geholt. Das sind dann im Endeffekt auch zwei verschiedene Aufträge für den Optiker. Das die erste Brille nicht so toll ist, liegt ja nun nicht am Optiker, sondern am Unvermögen oder Unlust auf gute Arbeit des AA. Wenn das erste Rezept keinen Hinweis des Arztes auf evtl. Nachkontrolle enthält, steht er für seine Verordnung gerade. Er ist im Übrigen gegen solche Fälle versichert, nutzt diese aber selten, weil sie sonst zu teuer wird.
Tipp Deine Freundin sollte den ersten Arzt noch einmal aufsuchen und Ihm deutlich machen, wenn er für den Schaden - gegen den er wie gesagt versichert ist - nicht aufkommt, dass sie gerne das Problem seiner Ärztekammer vorträgt.
Sollte helfen.
Andererseits muss ich ehrlich zugeben, wenn der Kollege eine Brille nach Rezept fertigt und die Werte nicht prüft, ist das ganz schön oberflächliche Arbeit.
Grüße
OptimalSehen
An Adel
Das von Ihnen geschilderte Problem, ist leider kein Einzelfall.
Die Problematik ist folgende
Generell ist es so, das der Wortlaut auf der verordunung des ersten Arztes entscheidend ist. Augenärzte gehen gerne in letzter Zeit zum Leid der Augenoptiker mit Formulierungen wie zur Nachmessung empfolen, oder keine verbindlichen Werte, der eventuellen Haftbarkeit aus dem Weg.
Ist es ein klares Rezept, haftet eigentlich der Arzt. Der Optiker selber sollte sich allerdings auch kulanter Ihnen gegenüber verlhalten und zumindest mit der Kostenseite ihnen ein Stück entgegenkommen. (Das er z.B. ein Glas übernimmt)
Viele Grüße