Hallo Kollegen,
wie ich soeben lese, wird im Rahmen vereinheitlicher Wettbewerbsregelungen innerhalb der EU angestrebt, das deutsche UWG anzupassen. U.a. ist anscheinend vorgesehen, dass Aktionsware nicht wahrheitswidrig als \"nur kurze Zeit zum Sonderpreis erhältlich\" angepriesen oder in ähnlicher Form der Kunde gepush werden darf.
Nur - wie sieht das denn aus, wenn ich meinerseits vom Lieferanten Aktionspreise eingeräumt bekomme und dieser dann die Aktion wegen \"riesiger Nachfrage\" verlängert.
Soll ich dann meinem Kunden einen Preisvorteil vorenthalten? Man könnte auch auf die Idee kommen, das \"Werbekind\" einfach umzutaufen. Aktuelles Beispiel Apollo macht derzeit die \"100 Euro-Gutschein\"-Aktion bis zum 30.6., die nichts anderes ist als ein 20%iger Nachlass. Wenn nun im Juli die Aktion fortgeführt werden sollte, könnten die doch einfach eine \"20%-vom -Kaufpreis\"-Aktion daraus machen.
Oder?
Ein anderes Beispiel Ich bekomme -unvorhersehbarerweise- nach wie vor einen schönen EK-Rabatt auf Polycarbonat-Gläser. Ursprünglich sollte die Aktion nur ein paar Wochen laufen. Aus dem damaligen Aktionspreis ist ein Dauerpreis geworden. Wäre die nun geplante Rechtsprechung aber schon damals gültig gewesen, hätte ich meine Kunden um günstige Gläser bringen müssen, was mir einen großen Nachteil gegenüber Wettbewerber beschert hätte, die ohnehin aufgrund größerer Volumina günstigere Glaskonditionen haben.
Wie denkt ihr darüber?